Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
HSG Herdwangen-Schönach Gewerbeverein
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herdwangen-Schönach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e. V.
(3) Das Geschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist eine Vereinigung von selbständigen Unternehmen und Firmen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Landwirtschaft, Kunsthandwerk, Dienstleistungen und freien Berufen.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der selbständigen Unternehmen im Interesse der Öffentlichkeit und des
Gemeinwohls zu wahren, zu schützen und zu stärken.
(3) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
(a) regelmäßige Information der Allgemeinheit durch Vorträge, Seminare und Veranstaltungen
(b) Beratung der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten.
(4) Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschafts-, sozial- und steuerpolitischer Hinsicht auf kommunaler Ebene. Er hat das Ansehen Wirtschaftlicher
Tätigkeit zu fördern und das Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen für das Wohl der Gemeinde zu wecken. Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins, den Kontakt zwischen den
Mitgliedern zu erhalten und zu pflegen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO)
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die ein Unternehmen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Landwirtschaft oder
Kunsthandwerk betreiben oder freiberuflich tätig sind, und deren Wohnsitz oder Niederlassung sich in Herdwangen-Schönach befindet, sowie die Gemeinde Herdwangen-Schönach.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30.9. des Jahres. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied
– mit Beitragszahlungen langer als 6 Monate im Rückstand ist.
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
– Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
– sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Woche zu geben. Der Beschluss ist ihm mit Einschreiben zuzustellen. Ihm steht binnen zwei
Wochen ein Berufungsrecht an die nachste Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an der Veranstaltung des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsatzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
(3) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fordern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und
dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und dem Vereinszweck schadet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Zur Stundung oder Erlass von Beiträgen ist der Vorstand befugt.
§ 6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden. dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 7 Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrucklich der
Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mehr als die Halfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
a. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c. Die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
d. Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, hat den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist einer Vorstandssitzung von
zwei Wochen soll eingehalten werden.
(6) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft (nach Anhörung des Vorstandes) die Mitgliederversammlung über das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde
Herdwangen-Schönach mit einer Frist von zwei Wochen, unter Mitteilung der Tagesordnung, alljährlich ein. Sie soll bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich 5 Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(5) Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
a. Die Wahl des Vorstandes.
b. Die Genehmigung der Jahresrechnung.
c. Die Entlastung des Vorstandes.
d. Die Festsetzung der Jahresbeiträge.
e. Eine Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
f. Die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und mit ihrem Prüfungsvermerk zu versehen.
g. Die Vereinsauflösung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1⁄4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die
Mindesteinberufungsfrist betragt statt 2 Wochen nur 3 Tage.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt (vgl. Oben Abs. 5 lit. E und g) werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Die Abstimmungen erfolgen grundsatzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.
§9 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafur angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 8 der Satzung festgelegten
Stimmenmehrheit.
(2) Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Herdwangen-Schönach, welche es ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die
Beschlüsse uber die Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung oder Wegfall des Zwecks.